Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten i.S.v. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO liegt nicht nur dann vor, wenn dieses mit der Hand ergriffen wird, sondern auch dann, wenn es auf dem Oberschenkel abgelegt wird.
(BayObLG München, Beschluss vom 10.01.2022, 201 ObOWi 1507/21)
Das BayObLG befasste sich als Rechtsbeschwerdegericht mit der Subsumtion des Geräteverstoßes und bejahte ein „Halten“ i.S.d. Norm auch bei Ausbalancieren eines Geräts mit Hilfe von Körperteilen, die nicht die Hände des Fahrers sind. Der Beitrag setzt sich mit dieser Entscheidung kritisch auseinander.
Diesen Schluss kann man ziehen, wenn es nach einem Urteil des Landgerichts Kempten geht. Denn das Sinnbild „LKW“ auf Verkehrsschildern soll auch für den Fahrer eines Omnibusses gelten – jedenfalls dann, wenn es um das Zeichen 266 StVO geht.
Ein Betroffener handelt sorgfaltswidrig, wenn er sich alleine auf das Verkehrszeichenerfassungssystem seines Fahrzeuges verlässt und eine eigene Prüfung der Verkehrslage und der angeordneten Verkehrszeichen nicht vornimmt, wenn dieser nach Einfahrt auf eine „neue“ Autobahn zwar eine andere Straße befährt, jedoch den Angaben seines Navigationsgerätes dahingehend vertraut, dass eine zuvor angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben wäre.
Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet.
(OLG Naumburg, Beschluss vom 13.06.2017, 2 Ws 132/17)
Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sachverständigen im Bußgeldverfahren können als notwendig i.S.v. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464a Abs. 2 StPO zu qualifizieren sein.
(LG Wuppertal, Beschluss vom 08.02.2018, 26 Qs 214/17)
Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, wonach kein Kasko-Versicherungsschutz für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken besteht, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, ist nicht zu beanstanden.
Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 8.3.2017, 20 U 213/16
Das bloße Wegdrücken eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon ist eine ordnungswidrige Nutzung desselben i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO (OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2019, 4 RBs 307/19).
Das Verschlechterungsverbot gilt im erstinstanzlichen gerichtlichen Bußgeldverfahren kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung nur bei einer Entscheidung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG), nicht aber bei einer Entscheidung durch Urteil nach Durchführung einer Hauptverhandlung. Daher entfällt in dem Urteil die viermonatige Schonfrist (§ 25 Abs. 2a StVG), wenn nach Erlass des Bußgeldbescheids, in dem diese Vergünstigung noch gewährt wurde, ein Fahrverbot in anderer Sache als Vorbelastung hinzugetreten ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2018, IV-2 RBs 195/18).
Auch bei sog. „Kurzkennzeichen" ist der Versicherer gegenüber Dritten ebenfalls der Nachhaftung nach § 117 VVG unterworfen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2018, 13 U 43/17)
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