Verletzung der dem Mieter übertragenen Obhutspflicht begründet Anspruch des geschädigten Vermieters auf Schadensersatz
Neben der Frage, welche Betriebskosten überhaupt vom Mieter zu tragen sind und wie hoch die Kosten bei jeder Kostenposition sind, taucht in der Praxis immer wieder die Frage des vermeintlich richtigen Abrechnungsschlüssels auf. Hier gehen vertragliche Regelungen eindeutig vor. Erst durch die große Mietrechtsreform von 2001 hat der Gesetzgeber in § 556a BGB einen Auffangtatbestand geschaffen. Das bedeutet, dass vertragliche Vereinbarungen der Parteien der gesetzlichen Regelung vorgehen.
Der taugliche Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages des Maklers ist erbracht, wenn er seinem Kunden und Auftraggeber einen Kaufinteressenten benennt und damit in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen mit dem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. (BGH, Urteil vom 04.06.2009, III ZR 82/08)
Der Mieter ist nicht verpflichtet, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters durch schriftliche Erklärung ausdrücklich zuzustimmen (AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 02.09.2009, 6 C 280/09)
Beschaffenheitsvereinbarungen der Vertragsparteien über Umstände, die von außen auf die Mietsache unmittelbar einwirken, können auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Bei Baulärm fehlt es jedoch in der Regel an einer (konkludenten) Zustimmung des betroffenen Mieters zu den unausgesprochenen Vorstellungen des Vertragspartners über das Umfeld der Mietsache (LG Berlin, Beschluss vom 27.02.2014, 67 S 476/13).
Nach erfolgter Mängelanzeige durch den Mieter hat der Vermieter das Recht, den geltend gemachten Mangel persönlich zu besichtigen, um zu entscheiden, in welcher Weise der gerügte Mangel zu beseitigen ist. Die unberechtigte Verweigerung der Besichtigung führt zu einem Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters. Verweigert der Mieter generell eine Besichtigung durch den Vermieter, so muss er zur Aufrechterhaltung seines Mietminderungsrechts hinreichend klar erkennen geben, wenn er seine Meinung ändert und eine Besichtigung durch den Vermieter duldet (LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013, 63 S 626/12).
Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten; der Vorlage eines „Protokolls“ bedarf es nicht.
Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (BGH, Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 177/09)
Der Begriff „Mietspiegel“ ist derzeit wieder in aller Munde. Grund hierfür ist nicht zuletzt die jüngste Gesetzesinitiative zur Einführung einer sogenannten „Mietpreisbremse“. Nach geltender Gesetzeslage steht es Haus- und Wohnungseigentümern im Falle einer Neuvermietung frei, den Mietzins selbst zu bestimmen. In begehrten Lagen und Ballungszentren führt das derzeit zu erheblichen Mietsteigerungen, die durch das neue Gesetz begrenzt werden sollen.
Eine unrichtige Angabe des Maklers in einem Exposé löst jedenfalls dann keine Verwirkung der Maklerprovision beziehungsweise Haftung des Maklers auf Schadenersatz aus, wenn er die betreffenden Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert hat; dazu gehört, dass er keine Angaben des Verkäufers in sein Exposé aufnimmt, die nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen ersichtlich als unrichtig, nicht plausibel oder sonst bedenklich einzustufen sind.
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