Rechtsanwalt Matthias Radu, Weilmünster-Wolfenhausen

Rechtsanwalt Matthias Radu, Weilmünster-Wolfenhausen

 

Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sachverständigen im Bußgeldverfahren können als notwendig i.S.v. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464a Abs. 2 StPO zu qualifizieren sein.

(LG Wuppertal, Beschluss vom 08.02.2018, 26 Qs 214/17)

 

 

Das Landgericht Wuppertal hat eine für den Betroffenen und den Verteidiger im Bußgeldverfahren wegen eines Verkehrsverstoßes wichtige Entscheidung getroffen. Im Bußgeldverfahren ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Fehlmessung bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens erhöht sind. Hier müssen von Seiten der Verteidigung konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion der standardisierten Messeinrichtung vorgebracht werden, um eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts vor dem Hintergrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zu begründen. Dies ist in der Regel ohne Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen gar nicht mehr möglich. Problematisch ist dies deshalb, weil die Einholung eines solchen Gutachtens mit erheblichen Kosten verbunden ist. Auch im Falle der vorläufigen Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung des Betroffenen ist die letztendliche Kostentragung durch die Staatskasse im Falle einer Einstellung wichtig.

 

 

Sachverhalt

Das Landgericht Wuppertal hatte als Beschwerdegericht darüber zu entscheiden, ob vorgerichtlich angefallene Sachverständigenkosten zur Überprüfung einer Messung zu erstatten sind, nachdem das Verfahren gemäß § 47 OWiG eingestellt wurde.

 

Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde das Verfahren (Rotlichtverstoß) nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Die Betroffene machte sodann Gebühren und Auslagen geltend (ca. 1.500 Euro), darunter Kosten für ein bereits im Verwaltungsverfahren beauftragtes Gutachten des Privatsachverständigen M. i.H.v. 467,67 Euro. Das Amtsgericht hatte den begehrten Betrag nahezu in voller Höhe festgesetzt und ihn nur um wenige Euro reduziert. Der Bezirksrevisor ist der Auffassung, dass die festgesetzten Gutachterkosten bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig seien und wendet sich hilfsweise gegen deren Höhe. Das Landgericht Wuppertal hat auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts teilweise dahingehend abgeändert, dass die der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.462,21 Euro festgesetzt werden und im Übrigen die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens durch den Privatsachverständigen seien dem Grunde nach erstattungsfähig. Im vorliegenden Einzelfall seien die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bei der anzulegenden ex-ante-Betrachtung (also zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters) als notwendig i.S.v. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464a Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Trotz des im Bußgeldverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes werde eine solche Notwendigkeit von privaten Ermittlungen insbesondere bei schwierigen technischen Fragestellungen bejaht (vgl. nur Gieg in: Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl. 2013, § 464a Rn. 7). Darüber hinaus sei im Bußgeldverfahren zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Fehlmessung bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens erhöht seien. Hier müssten von Seiten der Verteidigung konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion der standardisierten Messeinrichtung vorgebracht werden, um eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts vor dem Hintergrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zu begründen. Vorstehendes führe im vorliegenden Fall ausnahmsweise dazu, dass den Beauftragung des Privatsachverständigen bereits mit Zustellung des Bußgeldbescheides für die Betroffenen notwendig erscheinen durfte. Dies finde seine Rechtfertigung darin, dass der Verteidiger mangels eigener technischer Sachkunde bezogen auf den Aufbau, die Ausrichtung als auch die Handhabung der verfahrensgegenständlichen Rotlichtüberwachungsanlage anderweitig nicht in der Lage gewesen wäre, konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messanlage zu begründen. Zudem sei bei dieser Bewertung auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages an den Privatsachverständigen abzustellen und dies unabhängig davon, ob sich das Gutachten sodann in der Folge tatsächlich auf das Verfahren ausgewirkt habe. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei es vorliegend daher unerheblich, dass die Einstellung des Verfahrens vordergründig auf gerichtlichen Erkenntnissen aus Parallelverfahren beruhte. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob – wie von dem Verteidiger behauptet – seine Beweisanträge zumindest teilweise Ausfluss der Erkenntnisse aus dem eingeholten Gutachten waren. Aufgrund der anzulegenden ex-ante-Betrachtung könne die Frage der Erstattungsfähigkeit weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von dessen Überzeugungskraft abhängig gemacht werden, sodass die Einführung in das Verfahren nicht verlangt werden dürfe. Der abgerechneten Stundensatz von 120 Euro netto sei erstattungsfähig. Eine direkte oder entsprechende Anwendung des JVEG komme nicht in Betracht. Es bedürfe aber einer besonderen Darlegung der Notwendigkeit der Kosten, wenn die Stundensätze des Privatgutachters ganz erheblich von den Stundensätzen des JVEG abweichen. Dies sei hier erfolgt.

 

Die Rechtslage

Der Wortlaut des § 464a Abs. 2 StPO ist trügerisch, denn er zählt in Nr. 1 und 2 lediglich die am häufigsten vorkommenden Fälle auf (Schmitt in: Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 464a Rn. 5). Es muss sich um Kosten (nicht i.S.v. § 464a Abs. 1 StPO) handeln, die zum Zwecke der Verteidigung entstanden sind. Dabei sind Privatgutachten grundsätzlich nicht erstattungsfähig, sofern sie nicht für die Abwehr des Anklagevorwurfs unbedingt notwendig sind (OLG Celle, Beschl. v. 05.01.2005 - 2 Ss 318/04). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aus einer Betrachtung „ex ante“ aus der Sicht des Angeklagten zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrages, und zwar unabhängig davon, ob sich das Gutachten tatsächlich auf den Prozess ausgewirkt hat. Dabei werden aber nicht alle Konstellationen als erstattungsfähig angesehen, insbesondere nicht der Gutachtensauftrag, um ein vorhandenes Gutachten zu widerlegen (LG Dresden, Beschl. v. 07.10.2009 - 5 Qs 50/07 – NStZRR 2010, 61), sofern nicht eine besondere Notwendigkeit dargetan wird (LG Zweibrücken, Beschl. v. 26.10.2010 - Qs 66/10 - NStZ-RR 2011, 95). Es besteht darüber hinaus keine Pflicht, das Gutachten tatsächlich vorzulegen (BGH, Beschl. v. 26.02.2013 - VI ZB 59/12 - NJW 2013, 1823), wobei dies unter den zuvor genannten Gesichtspunkten durchaus ratsam erscheinen kann. Hinsichtlich der Höhe der Sätze des Sachverständigen hat das LG Wuppertal zu Recht darauf hingewiesen, dass das JVEG nicht anwendbar ist, aber bei deutlicher Überschreitung eine Begründung vorzulegen ist (BGH, Beschl. v. 25.01.2007 - VII ZB 74/06 - NJW 2007, 1532).

 

Praxisbezug

Die Entscheidung ist ein weiterer kleiner Baustein auf dem Weg zum richtigen Umgang mit dem standardisierten Messverfahren. Der Betroffene kann zwar auf die Untersuchung der Messung von Amts wegen vertrauen, darf aber auch die ihm eingeräumte Möglichkeit der Widerlegung der Messung versuchen. Dabei ist ihm zum einen der volle Zugang zu allen relevanten Messdaten und Messvorgängen zu ermöglichen (VerfGH Saarbrücken, Beschl. v. 27.04.2018 - Lv 1/18) und zum anderen muss er sich technischer Expertise bedienen dürfen. Endet das Verfahren dann wie hier, also mit der Auferlegung auch der notwendigen Auslagen des Betroffenen gegen die Staatskasse, dann sind die Gutachtenskosten bei standardisierten Messverfahren wohl fast immer zu erstatten.

 

 

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