Rechtsanwalt Matthias Radu, Weilmünster-Wolfenhausen

Rechtsanwalt Matthias Radu, Weilmünster-Wolfenhausen

 

Das bloße Wegdrücken eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon ist eine ordnungswidrige Nutzung desselben i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO (OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2019, 4 RBs 307/19).

 

 

Das Oberlandesgericht Hamm als Rechtsbeschwerdegericht hat sich in dem o.g. Beschluss dazu geäußert, ob das Tatgericht eine Benutzungsvariante des Mobiltelefons zutreffenderweise als tatbestandsmäßig i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO gewertet hat. Der dortige Betroffene hatte zu seiner Verteidigung vorgebracht, er habe das Mobiltelefon ja nicht genutzt, sondern nur einen „eingehenden Anruf weggedrückt“.

 

Der Fall:

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Gerätes, das der Kommunikation, Organisation und Information dient oder zu dienen bestimmt ist, zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt. Das OLG Hamm hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Zunächst seien die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht gegeben. Die auf die allein erhobene Sachrüge hin vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führe nicht zur Aufdeckung einer abstraktionsfähig-klärungsbedürftigen Rechtsfrage.  Es sei obergerichtlich bereits hinreichend – und erschöpfend – geklärt, welche Anforderungen an die Verurteilung wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu stellen seien. Dabei reiche es aus, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer Funktion des Gerätes hat. Nicht erfasst werden dabei ausschließlich solche Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen, wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern. Entscheidend für einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO sei die Frage, ob der Fahrzeugführer im Moment des Verstoßes beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe, denn die Vorschrift will verhindern, dass der Fahrer einen Gegenstand in der Hand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen könne. Speziell zu der Frage des Ausschaltens bzw. „Wegdrückens“ eines Telefonates werfe die Zulassungsbeschwerde zwar durchaus klärungsbedürftige Fragen auf, die allerdings in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls umfassend geklärt seien. Insoweit sei dort nämlich – entsprechend den Ausführungen des angefochtenen Urteils – entschieden, dass auch das „Wegdrücken“ eines Mobiltelefons eine ordnungswidrige Nutzung desselben sei. Im Übrigen komme auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht.

 

Hintergrund der Entscheidung:

Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO gilt, was schon zuvor auf der Ebene der Rechtsprechung festzustellen war: jegliche Nutzung eines Mobiltelefons stellt einen bußgeldbewehrten Verstoß dar, sofern nur ein Bezug zu einer Funktion des Geräts besteht (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2014 – 1 SsRs 1/14; für das Halten bei Freisprecheinrichtung bzw. Headset vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016 - 4 Ss 212/16 - MMR 2017, 195; OLG Bamberg, Beschl. v. 05.11.2007 – 3 Ss OWi 744/07 - NZV 2008, 212; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.06.2008 - 1 Ss 187/08 - NJW 2008, 3369). Dazu gehört das Wegdrücken eines Anrufs problemlos (OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.2006 - 3 Ss OWi 681/06; OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2012 - 1 RBs 39/12 – NZV 2012, 450; Krenberger in: NK-GVR, § 23 StVO, Rn. 13). Kurz gesagt ist jegliches Verhalten bußgeldbewehrt, wenn dies über das bloße Halten oder Umlagern des Gerätes hinausgeht.

Sinn und Zweck der Norm ist dabei, dass der Fahrzeugführer im Moment des Verstoßes beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei haben soll, notfalls eben durch Fallenlassen des Gegenstands, den er gerade in der Hand hält (OLG Hamm, Beschl. v. 06.07.2005 - 2 Ss OWi 177/05 - NJW 2005, 2469; OLG Hamm, Beschl. v. 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06 - NJW 2006, 2870).

 

Praxisrelevanz:

Die Obergerichte gehen mit der neu geschaffenen Norm des § 23 Abs. 1a StVO streng um. Im Gegensatz zur  früheren Rechtslage ist die Verteidigung gegen den Verstoß gegen die Gerätenutzung schwieriger geworden, da die Subsumtion der Handlung unter die Norm für den Tatrichter einfacher geworden ist. Letztlich kann man dem Betroffenen nur raten, sich an Ort und Stelle gar nicht zu äußern. Jede noch so einfallsreiche „Ausrede“ erschwert in aller Regel die Verteidigung. Dies gilt umso mehr nach der Neufassung der Norm.

Kontakt

 

Gesetzliche Informationen: Impressum Datenschutzerklärung Haftungsausschluss

Copyright 2021: Matthias Radu und GO.MEDIA KG, Weilmünster Konzeption und Webdesign mit Joomla!CMS: Izbuc 37 Consulting S.R.L.