Der Anwalt als Unternehmer ist zur Rechnungserteilung nur gegenüber dem eigenen Mandanten berechtigt und verpflichtet. Die Zahlungsverpflichtung des Mandanten besteht unabhängig davon, ob die Kosten ganz oder teilweise vom Gegner zu erstatten sind oder von einer Rechtschutzversicherung übernommen werden.
Wir müssen unsere Kostenrechnung daher immer gegenüber dem Mandanten ausstellen.
Sofern eine Rechtschutzversicherung besteht, die Deckungszusage erteilt hat, reichen wir die Kostenrechnung zunächst dort ein mit der Maßgabe, diese im Rahmen des vertraglichen Freistellungsanspruchs zu regulieren. Etwaige Differenzen (in der Regel die Selbstbeteiligung, im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung die Umsatzsteuer sowie Reisekosten zu Gerichtsterminen o.ä.) gleicht sodann der Mandant aus.
Besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite, treiben wir die vom Mandanten zuvor verauslagten Kosten bei.